Neuwagen heißt Neuwagen

Ein Fahrzeug mit repariertem Hagelschaden entspricht nicht der geschuldeten Eigenschaft als „Neuwagen“. Der Käufer kann daher die Rückabwicklung vom Kaufvertrag geltend machen. Die zugesicherte Eigenschaft liegt, auf Grund des reparierten Schadens, nicht vor.

Eine Privatperson kaufte von einer Autohändlerin einen Neuwagen. Noch vor Auslieferung des Fahrzeugs, kam es während des Transports zu einem massiven Hagelschaden an Motorhaube und Fahrzeugdach. Die Autohändlerin ließ den Hagelschaden vor Auslieferung ordnungsgemäß reparieren. Der Hagelschaden war, bis auf eine beschädigte Zierleiste bei einer Tür, durch die Reparatur nicht mehr zu erkennen. Der Autokäufer weigerte sich das Fahrzeug zu übernehmen, da es nicht der zugesicherten Eigenschaft eines Neuwagens entsprach. Er trat somit vom Kaufvertrag zurück. Die Autohändlerin hielt am Kaufvertrag fest und forderte den Kaufpreis.

Der OGH bestätigt die Rückabwicklung vom Kaufvertrag, da der
angebotene reparierte Wagen von der Autoverkäuferin aufgrund des massiven Hagelschadens und der nicht ausgetauschten Zierleiste nicht dem geschuldeten Kaufgegenstand „Neufahrzeug“ entspricht. Dieser Standpunkt deckt sich auch mit der ÖNORM V 5051. Darin wird der Begriff fabriksneu so definiert, dass eine Vorschadens- und Mängelfreiheit vorliegen muss. Diese Eigenschaft ist bei einer notwendigen Reparatur nicht gegeben.

Grundsätzlich ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Möglichkeit der Verbesserung zu geben. Das heißt, dass als zweite Chance eine angemessene Frist zur Verbesserung eingeräumt werden muss. Der Käufer kann daher nicht sofort vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Verkäufer aber die Verbesserung verweigert oder eine Verbesserung gar nicht möglich ist, kann auch ohne Nachfrist vom Kaufvertrag zurückgetreten werden.

Bei der Rückabwicklung vom Kaufvertrag ist immer entscheidend, welche Eigenschaften bei Vertragsabschluss vom Verkäufer zugesichert wurden. Dies kann auch stillschweigend erfolgen oder als gewöhnliche Eigenschaft vorausgesetzt werden. Auch beim Kauf eines Gebrauchtwagens kann ein Kaufvertrag auf Grund fehlender Eigenschaften erfolgreich angefochten werden. Bei Gebrauchtwagen bis zur Klasse 3 wird die Fahrtauglichkeit jedenfalls gewöhnlich vorausgesetzt. Fehlt die zugesicherte Eigenschaft, so kann der Vertrag rückabgewickelt werden.

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