Wie läuft eine einvernehmliche Scheidung ab?
Sind sich die Ehepartner über die Rechtsfolgen nach der Scheidung einig, kann diese rasch und kostengünstig erfolgen. Für die einvernehmliche Scheidung ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung notwendig.
Zusätzlich muss eine Zerrüttung der Ehe von mehr als 6 Monaten vorliegen. Daraus ergibt sich, dass frühestens 6 Monate nach Eheschließung die einvernehmliche Scheidung erfolgen kann. Ein Trennungsjahr, wie zum Beispiel in Deutschland, ist keine Voraussetzung für die Scheidung.
In der Scheidungsfolgenvereinbarung sind unter anderem zu regeln:
- Nachehelicher Unterhalt oder Unterhaltsverzicht
- Aufteilung des ehelichen Vermögens und der ehelichen Schulden
- Aufteilung der letzten gemeinsamen Ehewohnung und Ausgleichszahlung
- Ort der überwiegenden Betreuung der Kinder
- Gemeinsame oder alleinige Obsorge
- Kontaktrechtsregelung zu den Kindern
- Kindesunterhalt
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Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern ist eine Elternberatung nach §95 Abs. 1 a AußStrG zwingende Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung. Es gibt in Vorarlberg einige Institutionen, die eine Elternberatung anbieten. Die Bestätigung muss von beiden Eltern dem Gericht vorgelegt werden.
Welche Dokumente werden für die einvernehmliche Scheidung benötigt?
- Heiratsurkunde
- Reisepass oder Personalausweis
- Staatsbügerschaftsnachweis
- Meldezettel
- Geburtsurkunde der Kinder
- Bestätigung des Besuchs der Elternberatung
- Scheidungsfolgenvereinbarung
Wenn sich die Ehepartner über die Scheidungsfolgen einig sind, wird ein Antrag auf Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung beim Bezirksgericht im Sprengel der letzten gemeinsamen Ehewohnung gestellt. Oft kann ein kurzfristiger Termin am Familiengericht stattfinden.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung beeinflusst das gesamte restliche Leben der Ehepartner. Die einzelnen Klauseln können erheblichen Einfluss auf die Pension, Sozialversicherungsleistungen oder staatliche Unterstützung haben. Eine Anfechtung der Scheidungsfolgenvereinbarung ist kaum möglich.
Daher empfiehlt sich immer die vorherige Rechtsauskunft bei einem kompetenten Rechtsbeistand.