Ist mein Testament nach dem österreichischen Erbrecht gültig? Muss ich mein Testament nach der Scheidung ändern? Habe ich einen Anspruch auf einen Pflichtteil?
Egal ob man selbst Erbe ist oder sich über seinen eigenen Nachlass Gedanken macht – das Erbrecht wirft komplizierte Fragen auf.
Wie sieht ein gültiges Testament aus?
Es gibt grundsätzlich zwei Arten, wie ein gültiges Testament verfasst werden kann: eigenhändig handschriftlich oder fremdhändig.
Das Testament kann natürlich selbst von Hand geschrieben werden. Um Gültigkeit zu erlangen, muss es am Schluss des Textes nur unterschrieben werden. Wichtig: Die Unterschrift muss unter dem Text stehen. Etwaige Ergänzungen oder Abänderungen danach, bedürfen erneut einer Unterschrift. Ratsam ist es hier auch ein Datum hinzuzufügen, da bei Errichtung mehrerer Versionen die aktuellste somit immer klar erkennbar ist.
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Wird das Testament von einer anderen Person von Hand geschrieben, oder mit einem PC oder einer Schreibmaschine verfasst, so gilt es als fremdhändig und muss zusätzlich die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
- Eigenhändige Unterschrift des Erblassers am Ende des Testaments und Zusatz, dass dieser Text seinen letzten Willen enthält (z.B. “So soll es sein”; “Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen” etc.)
- Auflistung der persönlichen Daten der Zeugen im Testament (Name, Geburtsdatum, Adresse)
- Zusätzliche Unterschrift der drei Zeugen mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“ am Ende des Testaments
Als Zeugen kommen nur volljährige Personen in Betracht, die weder blind, taub oder stumm sind und die Sprache, in der das Testament verfasst wurde, verstehen. Personen, die im Testament selbst begünstigt werden, oder mit dem Begünstigten verwandt oder verschwägert sind, können ebenfalls nicht Testamentszeugen sein.
Auch das vom Rechtsanwalt oder Notar erstellte Testament gilt als fremdhändig. Vorteil dabei ist, dass der Rechtsanwalt oder Notar nicht nur mit fachlicher Kompetenz unterstützen, sondern gleichzeitig mit dessen Kanzleiangestellten als Zeugen agieren kann.
Bleibt mein Ehepartner trotz Scheidung Erbe?
Früher blieben Testamente zugunsten des Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten trotz rechtskräftiger Trennung grundsätzlich aufrecht, sofern sie nicht widerrufen wurden.
Mit Jänner 2017 werden jene Testamente nun unabhängig vom Verschulden automatisch aufgehoben, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden oder die Partnerschaft bzw. Lebensgemeinschaft rechtskräftig aufgelöst wurde.
Soll diese automatische Regelung verhindert werden, muss dem Testament nun ein entsprechender Hinweis hinzugefügt werden.
Was ist der Pflichtteil?
Als Pflichtteil bezeichnet man den Anteil am Erbe, auf den bestimmte Personen, wegen ihrer Nahebeziehung zum Verstorbenen, einen Anspruch haben.
Zu diesen Personen zählen seit Jänner 2017 die Nachkommen (Kinder, Enkelkinder usw.) des Verstorbenen und der eingetragene Partner oder Ehegatte. Sie haben als Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Eltern und Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Was ist die gesetzliche Erbfolge beim Erbrecht?
Sie dient dazu, die Erbaufteilung zu regeln, wenn keine gültige Verfügung (Testament, Erbvertrag) über den Nachlass getroffen wurde, diese den Nachlass nicht zur Gänze regelt oder Erben ihr Erbe nicht antreten können.
Die gesetzliche Erbfolge beginnt mit Ehepartnern oder eingetragenen Partnern, sowie den Kindern und deren Nachkommen. Sind in dieser Ebene allerdings keine Nachkommen vorhanden, so erben die Eltern und deren Nachkommen. Mangels solcher können auch die Großeltern oder deren Nachkommen und abschließend die Urgroßeltern als Erben eintreten.
Wenn weder testamentarische noch gesetzliche Erben vorhanden sind, besteht für den Lebensgefährten seit Jänner 2017 unter gewissen Voraussetzungen ein Erbrecht.
Gerne beantworten wir Ihre konkrete Frage und unterstützen Sie bei erbrechtlichen Angelegenheiten.