Die Gewährleistung wirft oft viele Fragen auf
Habe ich einen Gewährleistungsanspruch? Wie lange kann man Gewährleistung geltend machen? Habe ich das Recht auf Austausch oder Verbesserung? Bekomme ich mein Geld zurück?
Ein gutes Kaufgeschäft zeichnet sich in der Regel durch ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung aus. Kommt es zu einem Mangel bei der Leistung, so ist dieses Verhältnis gestört und wird mit Hilfe der Gewährleistungspflicht des Verkäufers wieder ausgeglichen.
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Allgemeines zur Gewährleistung
Der Verkäufer haftet dafür, dass seine erbrachte Leistung bei Übergabe nach Art und Umfang dem Vertrag entspricht. Dabei sind sowohl die vereinbarten Eigenschaften ausschlaggebend als auch jene, die man gewöhnlich voraussetzt und erwarten darf. Dies gilt auch für in der Werbung Versprochenes.
Umfasst sind nicht nur Mängel am Produkt, sondern auch rechtliche (z.B. Wegerecht auf erworbenem Grundstück). Der Verkäufer hat dem Käufer grundsätzlich vorbehaltloses Eigentum zu übertragen. Gelingt ihm dies z.B. aufgrund von Ansprüchen anderer auf den Gegenstand nicht, so liegt ein Rechtsmangel vor.
Die vier Gewährleistungsbehelfe, die nacheinander begehrt werden können sind:
- Verbesserung
- Austausch
- Preisminderung und
- Wandlung
Kann der ursprüngliche Leistungsgegenstand nicht mehr verbessert oder ergänzt werden, so muss er gegen einen fehlerfreien ausgetauscht werden (z.B. PKW, PC). Zwischen diesen zwei Behelfen besteht eine Wahlmöglichkeit des Käufers, sofern es keinen unverhältnismäßigen Aufwand für den Verkäufer bedeutet oder gar unmöglich ist.
Ist weder die Verbesserung noch der Austausch des Produkts zielführend, so ist die Preisminderung in Betracht zu ziehen. Alternativ kann aber auch der ganze Vertrag im Sinne der Wandlung rückabgewickelt werden, wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist. Nach der Vertragswandlung haben beide Parteien den Anspruch auf Rückübereignung des bereits geleisteten.
Gewährleistungsausschluss
Da es auf den Ausgleich zwischen Leistung und Gegenleistung ankommt, genießen unentgeltliche Geschäfte wie eine Schenkung keine Gewährleistung.
Für Geschäfte zwischen Privatpersonen oder zwischen Unternehmern kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Anderes gilt für Geschäfte zwischen Konsumenten und Unternehmern. Hier kann die Gewährleistung bei gebrauchter Ware maximal auf 1 Jahr reduziert werden. Ein allgemeiner Ausschluss der Gewährleistung ist hingegen nicht möglich.
Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss überhaupt möglich ist.
Zeitlicher Ablauf und Fristen
Im Allgemeinen haftet der Verkäufer nur für Mängel, die bei Übergabe schon begründet waren. Der Käufer muss grundsätzlich nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Tritt der Mangel bereits innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe auf kommt es zur Umkehr der Beweislast. Der Verkäufer hat dann nachzuweisen, dass kein Mangel bei Übergabe vorlag.
Die einzuhaltende Gewährleistungsfrist beträgt nach §933 ABGB für bewegliche Sachen 2 Jahre (z.B. Elektrogeräte, Auto) und für unbewegliche Sachen 3 Jahre (z.B. Bauwerke). Die Frist beginnt mit der Übergabe an den Käufer zu laufen und wird nur mit gerichtlicher Geltendmachung gewahrt. Es gilt daher oft rasch zu handeln.