Verwaltungsstrafverfahren

Wie schnell muss ich einen Strafzettel bezahlen? Wie ist der Ablauf? Kann es auch für Falschparker zu einer Verhandlung kommen? Wie hoch sind die Strafen maximal? Diese Fragen betreffen das Verwaltungsstrafverfahren.

Egal ob bei einer Geschwindigkeitsübertretung im Straßenverkehr, der Lärmbelästigung durch Nachbarn oder Konflikten mit der Bauordnung, in vielen Lebensbereichen wird man mit dem Verwaltungsstrafrecht konfrontiert.

Verfahrensablauf

Im Gegensatz zum Justizstrafrecht, dient es zur Bestrafung von Verstößen gegen Verwaltungsgesetze (z.B. Straßenverkehrsordnung, Kraftfahrzeuggesetz, Gewerbeordnung, Baurecht etc.) und umfasst zwei Verfahrensarten, die sich nach Ablauf, Umfang und Kosten unterscheiden:

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Abgekürztes Verwaltungsstrafverfahren

Organstrafverfügungen (bis zu 90 Euro) werden von Organen der öffentlichen Aufsicht (z.B. Polizisten, Parkkontrolleure) an Ort und Stelle ausgesprochen und gelten als erledigt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen bezahlt werden. Will man sich dagegen wehren, müssen die zwei Wochen ohne Bezahlung der Strafe abgewartet werden. Danach geht die Organstrafverfügung in eine Anzeige bei der Verwaltungsbehörde über und ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren wird eingeleitet. Vorsicht gilt bei besonders niedrigen Strafen, da sich der Geldbetrag im ordentlichen Verfahren erhöhen kann und es somit unter Umständen zu einer höheren Strafe als der ursprünglichen kommt.

Anonymverfügungen (bis zu 365 Euro) kommen oft im Rahmen von Verkehrsüberwachungen (z.B. Radarüberwachung, Sektionskontrolle) vor und richten sich demnach nicht direkt an eine bestimmte Person, sondern lediglich an den mittels Kennzeichen ermittelten Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs. Sie sind ebenfalls mit Bezahlung innerhalb von vier Wochen erledigt, ohne dass der eigentlich Schuldige ermittelt wird. Will man aber dagegen vorgehen, muss auch hier die Bezahlung ausbleiben. Der Täter wird dann mittels Lenkererhebung ausgeforscht und ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet.

Strafverfügungen (bis zu 600 Euro) können sowohl von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, als auch einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder des Militärs ausgesprochen werden. Sie werden mittels RSb-Briefs direkt an die beschuldigte Person gesendet und gelten als zugestellt, sobald der Empfänger oder ein Ersatzempfänger (Person im selben Haushalt) den Brief persönlich übernommen hat oder der Brief bei der Poststelle hinterlegt wurde.

Einzig gegen die Strafverfügung kann innerhalb von 2 Wochen bei derselben Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, ein Einspruch eingelegt werden. Wird kein Einspruch erhoben, oder die Frist dazu nicht eingehalten, wird die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar.

Ordentliches Verwaltungsstrafverfahren

Entgegen dem abgekürzten Verfahren kommt es beim ordentlichen Strafverfahren zu einem eigenen Ermittlungsverfahren und einer mündlichen Verhandlung, in der sich der Beschuldigte dann rechtfertigen kann. Erscheint dieser trotz Ladung nicht, kann die Verhandlung aber auch ohne seine Vernehmung durchgeführt werden.

Im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren sind sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen möglich. Die Höhe der Geldstrafen richtet sich nach der betroffenen Verwaltungsvorschrift und darf außer bei Organstrafverfügungen nicht unter 7 Euro liegen. Die Freiheitsstrafe ist mit mindestens 12 Stunden und maximal 6 Wochen beschränkt und darf nur in Fällen verhängt werden, in denen die Geldstrafe zum Strafzweck nicht ausreicht.

Beachten Sie unbedingt die Rechtsmittelfrist.

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