Unterhalt

Wann zahlt man Ehegattenunterhalt?

Es gibt viele verschiedene Formen an möglichem Unterhalt des (früheren) Ehegatten oder Partner gegenüber dem (geschiedenen) Ehegatten bzw. eingetragenen Partner:

Laufender Ehegattenunterhalt:

Oft gibt es eine Trennung auf Zeit, damit sich die Ehepartner über die weitere Zukunft klar werden.

Mein Tipp an die Ehepartner ist, dass sie sich wechselseitig schriftlich bestätigen sollten, dass sie mit einer Trennung auf Zeit einverstanden sind. Wenn ein Ehepartner die letzte gemeinsame Ehewohnung verlässt, handelt es sich nämlich um die schwere Eheverfehlung des boshaften Verlassens.

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Während der Trennung besteht grundsätzlich der Anspruch auf laufenden Ehegattenunterhalt für den (wesentlich) schlechter verdienenden Ehepartner, sofern durch die Trennung auch die Wirtschaftsgemeinschaft aufgelöst wird. Die Höhe des laufenden Ehegattenunterhalts berechnet sich ähnlich dem Verschuldensunterhalt.

Verschuldensunterhalt:

Trifft den Ehepartner das alleinige oder zumindest überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, hat der andere Ehepartner einen Unterhaltsanspruch auf 33% des Jahresnettoeinkommens oder, wenn beide Ehepartner Einkommen erzielen, 40% des gemeinsamen Einkommens abzüglich des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten. Der Prozentsatz reduziert sich um 1 bis 3 Prozentpunkte je unterhaltsberechtigtem Kind oder neuem Ehepartner.

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts ist nicht begrenzt. Eine Playboy- bzw. Luxusgrenze gibt es beim Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehepartners nicht. Es gilt aber der Anspannungsgrundsatz. Das heißt, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen muss. Dadurch reduziert sich die Höhe des zu zahlenden Unterhalts.

Unterhalt bei gleichteiligem Verschulden (Billigkeitsunterhalt):

Wenn ein Ehepartner nicht selbsterhaltungsfähig ist, hat er einen Anspruch auf Billigkeitsunterhalt. Die Höhe des Billigkeitsunterhalt beläuft sich auf 10 bis 15 % des Jahresnettoeinkommens. Der Unterhaltsberechtigte kann auf jede mögliche – das heißt auch unzumutbare – Erwerbstätigkeit angespannt werden. Sofern der Unterhaltsberechtigte über sonstiges Vermögen (Sparbücher, Aktien etc.) verfügt, so muss er den Lebensunterhalt zunächst durch dieses Vermögen decken.

Verschuldensunabhängiger Unterhalt bei Kindererziehung:

Bei sämtlichen Scheidungsarten hat ein Ehegatte einen verschuldensunabhägigen, das heißt auch der schuldhaft Geschiedene, Anspruch auf einen Bedarfsunterhalt. Die Bedarfslage liegt bei der Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung während der Betreuung eines gemeinsamen Kindes und/oder der Unzumutbarkeit der Selbsterhaltungsfähigkeit in Zusammenhang mit der Ehegestaltung (Hausfrauenehe) vor.

Unterhalt nach Heimtrennungsscheidung mit Schuldspruch

Wenn die häusliche Gemeinschaft bereits drei Jahre aufgehoben ist, kann ein Ehepartner eine Heimtrennungsscheidung begehren. Der Unterhaltanspruch orientiert sich am Unterhaltsanspruch des schuldlosen oder minderschuldigen Ehegatten bei aufrechter Ehe. Den während der Ehe haushaltsführenden und nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten trifft dabei weiterhin keine Erwebsobliegenheit (Anspannung).

Unterhalt bei Scheidung ohne Schuldspruch bei Not:

Der notdürftige Ehegatte hat Anspruch auf einen Billigkeitsunterhalt. Die Höhe orientiert sich am Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen. Dies umgerechnet auf zwölf Monate. Dieser Anspruch ist aber subsidiär gegenüber allfälligen Unterhaltspflichten von Verwandten.

Das Umfangreiche Thema der Unterhaltsansprüche der Kinder gegen ihre Eltern und Großeltern wird gesondert behandelt.

Lernen wir uns kennen.

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