Kontaktrecht

Habe ich das Recht mein (Enkel-)Kind zu sehen? Wie oft? Wie setze ich mein Kontaktrecht durch?  Kann ein Elternteil dem anderen den Kontakt zum Kind überhaupt verweigern?

Eine der ersten und oft tiefsten Beziehungen, die man im Leben schließt, ist jene zu den Eltern und Großeltern. Besonders im jungen Alter, stellen sie vielfach die größten Bezugspersonen der Kinder dar, zu denen ein gesundes Verhältnis oft ausschlaggebend für die weitere Entwicklung ist. Um den Umgang auch in Konfliktfällen gewährleisten zu können, wurde das früher als „Besuchsrecht“ bekannte Kontaktrecht im Gesetz (§186 ff ABGB) verankert.

Wem steht ein Kontaktrecht zu?

Das Kontaktrecht soll nicht nur sicherstellen, dass Kinder ihre Eltern sehen können, sondern auch Eltern dabei helfen, einen Teil im Leben ihres Nachwuchses zu sein und zu bleiben. Dies gilt gleichermaßen für Enkel/Großeltern und auch Dritte, sofern sie eine besondere Nahebeziehung zum Kind aufweisen. Im Idealfall wird eine einvernehmliche Kontaktrechtsregelung getroffen. Sollte dies allerdings nicht möglich sein, so bestimmt das zuständige Bezirksgericht, auf Antrag eines (Groß-)Elternteils, des Dritten oder des Kindes, das Ausmaß des Kontaktrechts.

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Wie wird der Kontakt geregelt?

Im Mittelpunkt steht immer das Wohlbefinden des Kindes. Daher werden sowohl das Alter, als auch die Wünsche und Anliegen bei der Beurteilung einer Kontaktrechtsregelung miteinbezogen. Über die Häufigkeit und Dauer der Besuche (Übernachtung, Urlaub etc.) ist im Einzelfall zu entscheiden. Dabei ist auch auf das Ausmaß bzw. die Intensität der bisherigen Beziehung zwischen Kind und jeweiligem Erwachsenen abzustellen. Eltern sollen zudem nicht nur die Möglichkeit haben, ihr Kind für Freizeitaktivitäten zu sehen, sondern es auch bei alltäglichen Angelegenheiten, wie z.B. den Hausaufgaben, betreuen zu können.

Wie kann das Kontaktrecht durchgesetzt werden?

Sowohl (Groß-)Eltern, Dritte, als auch Kinder ab 14 Jahren können einen (gebührenfreien) Antrag auf persönlichen Kontakt beim zuständigen Bezirksgericht einbringen. Obwohl Minderjährige ab dem 14. Lebensjahr nicht mehr zum Kontakt mit der nicht obsorgeberechtigten Person gezwungen werden können, kann die Durchsetzung des Kontaktrechtes gegen den Willen eines Elternteils sehr wohl erfolgen. In solchen Fällen kann das Gericht zusätzlich Besuchsmittler der Familiengerichtshilfe einsetzen, die, durch ihre Anwesenheit bei Über- und Rückgabe des Kindes, den Ablauf erleichtern und überwachen können.

Das Gericht hat weiters die Möglichkeit, auf Antrag oder von Amts wegen, eine Besuchsbegleitung anzuordnen. Dabei handelt es sich um eine neutrale Person mit entsprechend fachlicher Eignung, die den Besuch, z.B. im Rahmen von Besuchscafés, betreut.

Wovon hängt das Kontaktrecht ab?

Ob der nicht obsorgeberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflichten erfüllt oder nicht, hat keinerlei Auswirkung auf das Recht an sich. Zu beachten ist allerdings das „Wohlverhaltensgebot“. Es soll dazu anhalten, das Verhältnis des Minderjährigen zu kontaktberechtigten Personen nicht zu beeinträchtigen oder auf irgendeine Art zu erschweren. Bei Verstoß gegen dieses Gebot, kann das Gericht nötigenfalls den persönlichen Kontakt einschränken oder sogar ganz untersagen.

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