Wann bin ich „Wegehalter“? Was gilt als „Weg“? Wer ist für Arbeiten wie z.B. eine Schneeräumung verantwortlich? Kann ich eine Haftung nach §1319a ABGB auch vermeiden? Was sind die Voraussetzungen einer Wegehalterhaftung?
Wer anderen einen „Verkehr“ eröffnet, der muss auch für den Schutz dieser Verkehrsteilnehmer sorgen. Dafür gibt es eigens die Wegehalterhaftung als gesetzliche Verkehrssicherungspflicht nach §1319a ABGB.
Allgemeines
Als Halter gilt grundsätzlich die Person, die die Kosten für die Errichtung und die Erhaltung des Weges übernimmt. Als Weg gilt jede Landfläche, die der Allgemeinheit oder einem eingeschränkten Benützerkreis zu jedem oder einem bestimmten Zweck offensteht. Dazu zählen beispielsweise Wanderwege, Skipisten, Straßen oder auch Parkplätze, mit ihren dazugehörigen Mauern, Brücken, Pflanzungen oder Geländer.
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Ist der Weg nicht in ordnungsgemäßen Zustand, so haftet der Halter nur, wenn er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Zeitgleich ist er auch für seine „Helfer“ bei der Erhaltung des Weges verantwortlich. Für jene allerdings nur bei grobem Verschulden.
Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten können vom Halter natürlich auch auf selbstständige Dritte (z.B. Schneeräumungsunternehmen) übertragen werden. Dabei geht die Sorgfaltspflicht in Bezug auf die einzelne Aufgabe ebenfalls auf das beauftrage Unternehmen über und der Wegehalter haftet nur mehr für ein Auswahl– und Überwachungsverschulden.
Haftungsausschluss der Wegehalterhaftung
Kommt es bei einer unerlaubten oder zweckwidrigen Benützung des Weges zu einem Schaden, so haftet der Wegehalter dann nicht, wenn das Verbot durch Absperrungen oder Schilder erkenntlich gemacht wurde.
Vertragsverhältnisse
In Fällen wie z.B. dem Kauf der Autobahnvignette, wird mit dem Wegehalter (Autobahnbetreiber) vorab ein Vertrag abgeschlossen und seine Sorgfaltspflicht entspringt der Erfüllung seines Vertragsteiles. Ist der Zustand der Straße dann mangelhaft, kann sich der Benützer auf eine vertragliche Haftung stützen, die dem §1319a ABGB vorgeht. Hier haftet der Wegehalter für jede Art von Verschulden, auch im Falle der Verwendung von Gehilfen.