Trennung
Oft gibt es vor der Scheidung eine Trennung auf Zeit, damit sich die Ehepartner über die weitere Zukunft klar werden. Die Ehepartner sollten sich dann wechselseitig schriftlich bestätigen, dass sie mit einer Trennung einverstanden sind. Wenn ein Ehepartner die letzte gemeinsame Ehewohnung verlässt, handelt es sich nämlich um die schwere Eheverfehlung des „boshaften Verlassens“. Während der Trennung besteht grundsätzlich der Anspruch auf laufenden Ehegattenunterhalt für den – wesentlich – schlechter verdienenden Ehepartner. Dieser berechnet sich ähnlich dem „Verschuldensunterhalt“.
Einvernehmliche Scheidung
Sind sich die Ehepartner über die Rechtsfolgen einer Scheidung, kann eine rasche, nervensparende und kostengünstige einvernehmliche Ehescheidung erfolgen. Für die einvernehmliche Ehescheidung ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung notwendig. Es muss auch eine Zerrüttung der Ehe von mehr als 6 Monaten vorliegen. Da dies eine Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung ist, kann frühestens 6 Monate nach Eheschließung eine einvernehmliche Scheidung erfolgen. Ein Trennungsjahr, wie zum Beispiel in Deutschland, ist keine Voraussetzung für die Ehescheidung.
In der Scheidungsfolgenvereinbarung sind unter anderem zu regeln:
- Nachehelicher Unterhalt oder Unterhaltsverzicht
- Aufteilung des ehelichen Vermögens und der eheliche Schulden
- Aufteilung der letzten gemeinsamen Ehewohnung, also einer allfälligen Ausgleichszahlung
- Ort der überwiegenden Betreuung der Kinder
- Gemeinsame oder alleinige Obsorge über die Kinder
- Kontaktrechtsregelung zu den Kindern
- Kindesunterhalt
Bei gemeinsamen minderjährigen Kindern ist eine Elternberatung nach §95 Abs. 1 a AußStrG zwingende Voraussetzung für eine einvernehmliche Ehescheidung. Es gibt in Vorarlberg einige Institutionen, die eine Elternberatung anbieten. Die Bestätigung muss von beiden Eltern dem Gericht vorgelegt werden. Das heißt, die Elternberatung muss vor dem Gerichtstermin stattfinden.
Notwendige Dokumente für die einvernehmliche Ehescheidung:
- Heiratsurkunde
- Reisepass/Personalausweis
- Staatsbügerschaftsnachweis
- Meldezettel
- Geburtsurkunde der Kinder
- Bestätigung der Elternberatung
- Scheidungsfolgenvereinbarung
Wenn sich die Ehepartner über die Scheidungsfolgen einig sind, wird ein Antrag auf Durchführung einer einvernehmlichen Ehescheidung beim Bezirksgericht im Sprengel der letzten gemeinsamen Ehewohnung gestellt. Oft kann ein kurzfristiger Termin mit dem zuständigen Richter bzw. der zuständigen Richterin vereinbart werden.
Wir vertreten Sie vor folgenden Bezirksgerichten in Vorarlberg:
- Bezirksgericht Bregenz
- Bezirksgericht Dornbirn
- Bezirksgericht Feldkirch
- Bezirksgericht Bludenz
- Bezirksgericht Bezau
Die Scheidungsfolgenvereinbarung beeinflusst das gesamte restliche Leben der Ehepartner. Die einzelnen Klauseln können erheblichen Einfluss auf die Pension, Sozialversicherung oder staatliche Unterstützung haben. Es sollte auch die Möglichkeit eines Pensionssplitting beachtet werden. Eine Anfechtung der Scheidungsfolgenvereinbarung ist kaum möglich. Daher empfiehlt sich die vorherige Rechtsauskunft bei einem kompetenten Rechtsbeistand mit Erfahrung im Familienrecht.
Wir verstehen, dass es für Sie nicht einfach ist über die höchstpersönlichen Angelegenheiten mit einer zu nächst fremden Person zu sprechen. Unsere kompetenten Juristen sind einfühlsam und unterliegen selbstverständlich der absoluten Verschwiegenheit.
Alle Fragen zum Thema Scheidung
- Nachehelicher Unterhalt oder Unterhaltsverzicht
- Aufteilung des ehelichen Vermögens und der eheliche Schulden
- Aufteilung der letzten gemeinsamen Ehewohnung und Ausgleichszahlung
- Ort der überwiegenden Betreuung der Kinder, Gemeinsame oder alleinige Obsorge
- Kontaktrechtsregelung zu den Kindern
- Kindesunterhalt
- Heiratsurkunde
- Reisepass/Personalausweis
- Staatsbügerschaftsnachweis
- Meldezettel
- Geburtsurkunde der Kinder
- Bestätigung der Elternberatung
- Scheidungsfolgenvereinbarung