Aufteilung

Wie erfolgt die Vermögensaufteilung von Ehepartnern?

Nach der Ehescheidung wird das eheliche Vermögen zwischen den Parteien aufgeteilt. Das eheliche Vermögen wird grundsätzlich im Verhältnis 1:1 aufgeteilt. Ein allfälliges Verschulden des Ehegatten bei einer streitigen Scheidung hat, im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt, keine Auswirkung auf die Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Neben sämtlichen materiellen Dingen (PKW, Möbel etc.) sind auch das gemeinsame Vermögen sowie die gemeinsamen Schulden aufzuteilen. Grundsätzlich kann die Aufteilung des Vermögens nicht vor rechtskräftiger Ehescheidung erfolgen. Eine Aufteilung in einer Scheidungsvereinbarung bei einer einvernehmlichen Ehescheidung ist möglich.

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Ausnahmen

Erbschaften sind keine ehelichen Errungenschaften. Der Erbe erhält somit seine gesamte Erbschaft nach Ehescheidung in voller Höhe, ohne dass es der Aufteilung unterliegt.

Das Vermögen, das ein Ehegatte in die Ehe einbringt, wird als voreheliches Vermögen bezeichnet. Auch dieses Vermögen unterliegt nicht der Aufteilung nach Ehescheidung. Es macht daher Sinn, in einem Ehevertrag das voreheliche Vermögen gemeinsam zu bestätigen, damit bei einer Ehescheidung das voreheliche Vermögen bereits vertraglich festgelegt ist.

Bei Unternehmern gilt zudem der Sonderfall, dass betriebliches Vermögen nicht von der Scheidung betroffen ist. Der Gesetzgeber will nicht, dass durch eine Ehescheidung Arbeitsplätze gefährdet werden. Daher bleibt das gesamte betriebliche Vermögen bei der Scheidung unberücksichtigt. Es ist deshalb genau zu definieren, welches Vermögen zum Unternehmen und welches zum Privatleben gehört.

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