Was bedeutet streitige Scheidung?
Als streitige Scheidung wird das Verfahren genannt, wenn eine Scheidungsklage bei Gericht eingebracht wird. Diese Bezeichnung ist aber etwas unglücklich. Durch eine Scheidungsklage kann der Ehepartner auch dazu bewegt werden, vor Gericht zu erscheinen und unter Anleitung des Richters über die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Scheidung zu sprechen. Ein Großteil der streitigen Scheidungsverfahren wird schlussendlich einvernehmlich gelöst. Erst wenn die Vergleichsgespräche scheitern, kommt es tatsächlich zum Scheidungsverfahren samt Beweisaufnahme.
Im streitigen Verfahren wird durch das Gericht geprüft, ob durch Scheidungsgründe bzw. Eheverfehlungen des Ehepartners die Ehe (überwiegend) schuldhaft zerrüttet wurde.
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Scheidungsgründe sind im Gesetz nicht aufgezählt. Der Richter prüft anhand von Aussagen der Ehepartner und Zeugen, sowie von Lichtbildern, Videos, Textnachrichten, allenfalls auch durch Sachverständige oder Detektive, ob und welche Eheverfehlungen vorliegen.
Scheidungsgründe, die auch Eheverfehlungen genannt werden, sind zum Beispiel:
- außereheliche Beziehung zum anderen oder selben Geschlecht
- mangelnde Haushaltsführung und/oder Unterstützung bei der Kindererziehung
- körperliche als auch psychische Gewalt
- boshaftes Verlassen
- Hysterie und/oder Eifersucht
- Streitsucht
- Trunksucht
- Bordellbesuche
- Lügen
- das Verprassen des Familienvermögens
- Geisteskrankheit
- und vieles mehr.
Achtung: Die Scheidungsklage muss innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis des Verhaltens, welches einen Scheidungsgrund darstellt, bei Gericht eingebracht werden. Wenn die Scheidungsklage nämlich nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist bei Gericht eingebracht wird, gilt das Verhalten als verziehen. Die Frist gilt nicht bei sogenanntem Dauerverhalten.
Nach Durchführung des Scheidungsverfahrens ergeht das Urteil, ob den Ehepartner tatsächlich das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, die Ehe aus gleichteiligem Verschulden geschieden wird oder gar keine Zerrüttung der Ehe vorliegt und daher die Klage auf Ehescheidung abgewiesen wird.
Sonderfall: Heimtrennungsklage
Wenn die häusliche Gemeinschaft über drei Jahre aufgelöst ist, das heißt keine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft mehr besteht, kann auch ohne Vorliegen einer Eheverfehlung die Scheidungsklage eingebracht werden. Das gilt auch, wenn der Ehepartner eine ekelerregende oder schwer ansteckende Krankheit hat.