Social Media #Influencer

Influencer erzielen mit Social Media Marketing einen erheblichen Werbewert. Oft werden aber die rechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen wie Abmahnungen und UWG-Klagen völlig ignoriert.

Eine Produktpräsentation durch Influencer erlaubt es Unternehmen zielgenau die gewünschten Kunden zu erreichen. Influencer als Privatpersonen haben in den Augen der Follower eine höhere Glaubwürdigkeit. Doch genau deswegen sind die rechtlichen Pflichten und möglichen Konsequenzen von großer Bedeutung.

Verträge bereits bei Zuwendungen

Eine Vergütung in Geld ist nicht erforderlich um bereits als „Werbebotschafter“ zu gelten. Die meisten Betreiber von Social Media Seiten erhalten kostenfreie Produkte aus dem Unternehmen oder sonstige Zuwendungen wie z.B. Ermäßigungen. Bereits dadurch kann ein Kooperationsvertrag vorliegen.

Eine detaillierte vertragliche Ausgestaltung der Kooperation bzw der Werbekampagne mit Influencern sollte ernst genommen werden, um mögliche Konflikte vorzeitig zu vermeiden.

Vorsicht: Kennzeichnungspflicht!

Gemäß Mediengesetz gelten Influencer bereits dann als Medieninhaber, wenn unter demselben Namen ein Beitrag über eine Webseite abrufbar ist oder wenigstens vier Mal im Kalenderjahr ein Beitrag in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird. Damit haben Influencer die Impressums-, Offenlegungs- und Kennzeichnungspflichten zu beachten.

Zu beachten ist auch, dass Werbebotschaften gekennzeichnet sein müssen. Die Abgrenzung von einer reinen privaten Meinung zu einem verkaufsfördernden Beitrag ist oft schwer und hängt vom Einzelfall ab.

Da an Kinder (nach herrschender Rechtsprechung unter 14 Jahre) gerichtete Werbung durch direkte Kaufaufforderung absolut unzulässig ist, sollten Influencer, bei denen hauptsächlich Kinder zu den Follower zählen, besondere Vorsicht walten lassen.

Achtung: Unternehmer können ebenfalls für den Verstoß der Kennzeichnungsbestimmungen gemäß UWG für ihre Influencer haften.

Wann entfällt die Kennzeichnungspflicht?

Wenn zwei verschiedene Produkte objektiv miteinander verglicht und der Vergleich weder irreführend noch herabsetzend ist, entfällt die Kennzeichnungspflicht.

Auch wenn Produkte selbst erworben, gemietet oder gepachtet wurden liegt keine Werbetätigkeit vor. Zu prüfen ist natürlich, ob durch sonstige Zuwendungen doch eine Kooperation zwischen Unternehmen und Influencer besteht.

Achtung: Bereits die Verwendung eines # (hashtag) wurde von Gerichten als Werbeanzeige gewertet. Umgekehrt kann meines Erachtens durch ein # die Kennzeichnung als Werbebotschaft erfolgen, sofern es durch den ersten Blick erkennbar ist. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn sich die Kennzeichnung unter „mehr“ versteckt.

Da es auf die Erkennbarkeit an kommt, empfiehlt sich die Verwendung von deutschsprachige Kennzeichnungen. Verwendete # und die Kennzeichnungen sollten nahe der Überschrift bzw an erster Stelle erfolgen.

Impressumpflicht

Auch für Social Media Seiten die kommerziell betrieben werden, gilt die Impressumpflicht. Man sollte daher über die Schaltfläche „Info“ oder „Biographie“ einen Link zum Impressum setzen um allfällige Abmahnungen oder Strafen zu verhindern.

Für weitere #Fragen bzw. detaillierte Auskünfte stehe ich gerne zur Verfügung.

Lernen wir uns kennen.

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