Ein grundlegendes Prinzip der österreichischen Bundesverfassung ist das rechtsstaatliche Prinzip. Dadurch wird unter anderem jedem Menschen in Österreich ein faires Verfahren garantiert. Dazu zählt auch die Möglichkeit zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt, auch wenn eine Person dazu finanziell nicht in der Lage ist.
Das Gericht prüft zunächst, ob die antragstellende Partei nicht in der Lage ist, „ohne Beeinträchtigung des Unterhalts für sich und seine Familie“, einen Rechtsbeistand zu nehmen. Außerdem wird die Verfahrenshilfe nur gewährt, wenn für das Verfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Sachlage eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich macht.
Vorsicht: Im Zivilverfahren umfasst die Verfahrenshilfe aber nicht die Prozesskosten der gegnerischen Partei. Das bedeutet, dass auf Grund des Kostenersatzprinzips, die (voll) obsiegende Partei ihre Prozesskosten vom Verfahrensbeholfenen einfordern kann.
Die Beigebung eines Verfahrenshelfers im Strafverfahren ist etwa dann erforderlich, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, um ein Rechtsmittel auszuführen oder bei schwieriger Sach- und Rechtlage bzw. bei Anwaltspflicht.
Wenn der Antrag auf Verfahrenshilfe bewilligt wird, bestellt die Rechtsanwaltskammer des Bundeslandes, in welchem sich das zuständige Gericht befindet, einen Rechtsanwalt. Dieser vertitt die Interessen des Verfahrensbeholfenen. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes erfolgt nach dem Rotationsprinzip.