Kein Kontaktrecht zum minderjährigen Kind

Gegen den Willen eines mündigen Minderjährigen (ab 14 Jahre) kann das Kontaktrecht des Elternteils gem. § 108 AußStrG nicht erzwungen werden.

Grundsätzlich besteht für jedes Elternteil das gesetzliche Recht, sein Kind zu treffen (auch bekannt als „Besuchsrecht“). Hierbei hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Eltern dies bei unmündigen Minderjährigen (unter 14 Jahre) im Einvernehmen regeln sollten. Sollte das nicht möglich sein, so kann das Gericht auf Antrag des Kindes oder Elternteils das Besuchsrecht festlegen. Bei der Festlegung der Häufigkeit und Dauer des Kontaktrechtes steht für das Gericht das Kindeswohl im Mittelpunkt. In Folge dessen kann das Gericht das Besuchsrecht angemessen festlegen, einschränken oder gar gänzlich untersagen.

Insbesondere nach Scheidungen ist das Besuchsrecht zu den Kindern oftmals ein brisantes Thema und kann den einvernehmlichen Dialog zwischen den Kindeseltern erschweren. Nun hat der OGH in seiner aktuellen Entscheidung festgehalten, dass die ablehnende Haltung des fast 13 Jahre alten Kindes ebenfalls im Kontaktrechtsverfahren berücksichtigt werden muss. Das heißt, wenn die Willensbildung des Kindes im Wesentlichen unbeeinflusst entstanden ist und das Kindeswohl gefährdet wäre, so kann in diesem Fall das Besuchsrecht zum Elternteil sogar gänzlich verwehrt werden.

Vom Kontaktrecht ist die Obsorge streng zu unterscheiden. Die Obsorge umfasst die elterlichen Pflichten gegenüber ihrem Kind, wie z.B.
Pflege und Erziehung des Kindes oder die gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens des minderjährigen Kindes. Während der aufrechten Ehe haben grundsätzlich beide Elternteile die gemeinsame Obsorge ihrer gemeinsamen Kindern. Hingegen hat die Mutter bei unehelichen Kinder zunächst die alleinige Obsorge und somit alleinige gesetzliche Vertretung. Auf Antrag kann die (gemeinsame) Obsorge auch auf den Kindesvater übertragen werden.

Insbesondere hat das Kontaktrecht einen sehr hohen Stellenwert für den nicht obsorgeberechtigten Elternteil. Dadurch kann – freilich unter Berücksichtigung des Kindeswohls – der Kontakt zum Kind aufrechterhalten und auch gerichtlich durchgesetzt werden, sofern der andere Elternteil den Kontakt zum Kind verwehrt.

Durch die neue Entscheidung des OGH wurde der Wunsch der minderjährigen Kinder gestärkt.

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