Verkehrsunfall durch toten Winkel

Der Lenker eines Kraftfahrzeugs, der beim Rückwärtsfahren keine volle Sicht auf die Fahrbahn hat, muss einen Einweiser beauftragen. 

Bei Nacht ist eine PKW-Lenkerin auf einem unbeleuchteten Parkplatz eines Festivalgeländes rückwärts ausgeparkt und hat dabei eine alkoholisiert am Boden liegende Person überfahren. Durch den toten Winkel war es der PKW-Lenkerin nicht möglich, die Person von ihrem Fahrzeug aus, zu sehen. Die Parksensoren des Fahrzeugs reagierten nicht, da Hindernisse erst ab einer Höhe von etwa 30 cm erkannt werden. Durch dieses Zusammenspiel ereignete sich der Verkehrsunfall.

Die Vorinstanzen teilten das Verschulden an gegenständlichem Unfall im Verhältnis von 2:1 zu Lasten der am Boden liegenden Person.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Rechtsansicht. Die PKW-Lenkerin hätte, aufgrund des Zusammenspiels von totem Winkel und durch die Dunkelheit beschränkter Sicht auf die Fahrbahn und auch dem Umstand, dass die Parksensoren nicht gewährleisten, dass alle denkbaren Hindernisse wahrgenommen werden, einen Einweiser beauftragen müssen. Ihr Verschulden ergibt sich daraus, dass sie diese technischen Zusammenhänge falsch einschätzte.

Dieses Verschulden wiegt laut OGH aber weniger schwer als das Fehlverhalten des Geschädigten, der sich in den Nachtstunden auf einem unbeleuchteten öffentlichen Parkplatz niederlegt.

OGH 2 Ob 229/18t

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