Unterhaltsverpflichtung auch von Mönch

Ein KFZ-Mechaniker wurde Vater und entschied sich schließlich in ein Kloster einzutreten. Nachdem er im Kloster aufgenommen wurde, beantragte er von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind befreit zu werden. Das zuständige Bezirksgericht wiesen den Antrag ab. Dieser Ansicht folgte auch das Landesgericht als Rechtsmittelgericht. 

Gegen diese Entscheidungen erhob der Vater das Rechtsmittel des Revisionsrekurs an den Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Begründung, dass die Religionsfreiheit, die verfassungsgesetzlich gewährleistet sei, ihn von einer Unterhaltsverpflichtung enthebe . Da er im Kloster kein Einkommen erziele, könne er auch seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen.

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit wird nicht dadurch verletzt, dass dem Vater eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind auferlegt wird. Durch den Anspannungsgrundsatz ist der Vater auch bei einem Eintritt ins Kloster so zu behandeln, als beziehe er ein Einkommen als Arbeitnehmer. Bei der Berechnung der Unterhaltshöhe, wird ein fiktives Einkommen des Unterhaltsverpflichteten angenommen. Diese Maßnahme ist durch den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, also des unterhaltsberechtigten Kindes, gerechtfertigt.

Nach Ansicht des OGH ist es daher gerechtfertigt, wenn die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind Vorrang vor der Religionsfreiheit des Unterhaltspflichtigen hat.

OGH 27.09.2017, 1 Ob 155/17a

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