Coronavirus und die Rechtsfolgen

Wegen des Coronavirus ist seit dem 29.02.2020 Artikel 1 der Verordnung über Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 (2019 neuartiges Coronavirus) in Kraft.

Dadurch kann der Betrieb einzelner Betriebsstätten beschränkt oder überhaupt die Schließung der Betriebsstätte verfügt werden. Zudem kann auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten von Betriebsstätten untersagt werden. Diese Möglichkeit führt zu einer erheblichen Unsicherheit der Unternehmen, zumal damit auch eine hohe Umsatzeinbuße droht.

Wer ersetzt den Schaden auf Grund einer Betriebsschließung wegen dem Coronavirus?

Bei Anordnung einer Werksschließung, hat das Unternehmen im Sinne des Epidemiegesetzes Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs. Der Arbeitgeber muss bei einer Betriebsschließung das Entgelt der Arbeitnehmer zwar weiter bezahlen, er kann aber in weiterer Folge ebenfalls seinen Ersatzanspruch für die Dauer der Betriebsschließung geltend machen.

Selbständig erwerbstätige Personen erhalten eine Entschädigung in Höhe eines vergleichbaren wirtschaftlichen Einkommens.

Wer übrigens keine Anzeigen und Meldungen über das Auftreten von Coronavirus erstattet obwohl er hierzu verpflichtet wäre, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig. Es droht eine Geldstrafe von bis zu EUR 2.180,00 oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen.

Was passiert bei einer Flugstornierung?

Immer mehr Flüge werden gestrichen, weil die Fluggäste ausbleiben. Wird ein Flug aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen annulliert, hat der Fluggast Anspruch auf Ersatz bzw. Ausgleichszahlung. Der Anspruch entfällt nur, wenn das Flugunternehmen einen Alternativflug anbietet, dessen Abflug- und Ankunftszeiten so nahe an den ursprünglich vorgesehenen Zeiten liegen, dass dem Fluggast keine größeren Unannehmlichkeiten dadurch entstehen. Je kurzfristiger der Flug annulliert wird, desto näher muss die Abflugzeit des Alternativflugs zur planmäßigen Abflugzeit liegen. Bei einer größeren Verspätung des Alternativflugs steht dem Fluggast die Ausgleichszahlung wegen Annullierung weiterhin zu.

Erhält man das Eintrittsgeld zurück?

Sofern Sie bereits Tickets für Veranstaltungen erworben und bezahlt haben, besteht das Recht auf Erstattung des Kaufpreises. Es besteht keine Verpflichtung die Veranstaltung an einem Alternativtermin zu besuchen.

Die Rückerstattung des Ticketpreis erhalten Sie aber nur wenn der Veranstalter die Veranstaltung absagt. Sollten Sie die Veranstaltung nicht besuchen, die stattfindet, haben Sie keinen Anspruch auf Ersatz.

Für weitere Fragen über die rechtlichen Folgen auf Grund des Coronavirus stehen wir gerne zur Verfügung.

Lernen wir uns kennen.

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