Verdienstentgang nach Epidemiegesetz

Können Unternehmen, die von einer Zwangsschließung oder einer Quarantäne betroffen sind, einen Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz geltend machen?

Gemäß § 20 Epidemiegesetz waren die Betriebsbeschränkungen oder die gesamte Schließung gewerblicher Unternehmungen auf Grund von COVID-19 möglich, da mit Verordnung vom 28.02.2020, BGBl II, Nr 74/2020 klar gestellt wurde, dass das Epidemiegesetz auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 gilt.

Auf Grund des § 32 Epidemiegesetz können sämtliche Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform und Unternehmensgröße, die durch die Maßnahmen einen Verdienstentgang erlitten haben, einen Verdienstentgang in voller Höhe geltend machen.

Die Rechtslage war daher, bis zum Erlass neuer Bundesgesetze zur Wirtschaftsförderung, klar.

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Am 14.03.2020 wurden von der BH Bregenz, BH Dornbirn, BH Feldkirch und BH Bludenz durch Verordnungen sämtliche Beherbergungsbetriebe gemäß § 20 Abs. 1 und 4 Epidemiegesetz geschlossen. Die Betriebsschließung wurde also sogar auf das Epidemiegesetz gestützt.

Am 21.03.2020 wurde vom Nationalrat das 2. COVID-19 Gesetz beschlossen. Mit diesem Gesetz wurden die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten rückwirkend mit 16.03.2020 außer Kraft gesetzt.

Da zunächst die Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz erfolgte, besteht unseres Erachtens ein Anspruch auf Ersatz des gesamten Verdienstentganges. Dies unabhängig vom beschlossenen 2. COVID-19 Gesetz.

Gemäß § 32 Abs. 4 Epidemiegesetz besteht der Ersatz in Höhe eines vergleichbaren wirtschaftlichen Einkommens. Das heißt, dass der Ersatz in voller Höhe des erlittenen Verdienstentgangs zu leisten ist.

Was, wenn sich die Behörde bei der Schließung meines Betriebs nicht auf das Epidemiegesetz gestützt hat?

Vor Allem bei späteren Schließungen haben sich Behörden vermehrt auf das Covid – 19 – Maßnahmengesetz und nicht das Epidemiegesetz gestützt.

Sollte sich die Behörde bei der Schließung Ihres Betriebes auf das Covid-19 Maßnahmengesetz gestützt haben, können Sie unseres Erachtens trotzdem den Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz geltend machen.

Das Covid 19 – Maßnahmengesetz ist unseres Erachtens in mehreren wesentlichen Bestandteilen verfassungswidrig, sodass ein Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz besteht.

Wie wird ein Verdienstentgang geltend gemacht?

Nach § 33 Epidemiegesetz sind innerhalb der Frist von 6 Wochen, ab Aufhebung der behördlichen Maßnahmen, die Ansprüche bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft), in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.  Wenn diese Frist verstreicht, erlischt der Anspruch.

Wir empfehlen daher, den Anspruch auf Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz in voller Höhe bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft geltend zu machen.

Sollten Sie ebenfalls durch die Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung des COVID-19 betroffen sein, melden Sie sich bei uns.
Damit Sie als Unternehmer kein Kostenrisiko trifft, stehen wir bereits im Kontakt mit einem Prozessfinanzierer. Nach Ihrer Kontaktaufnahme klären wir gerne unverbindlich mit Ihnen ab, welche Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.

Lernen wir uns kennen.

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