Preisminderung der Pauschalreise | Coronavirus

Alle Österreicher, die sich auf Urlaub oder einer Pauschalreise im Ausland befinden wurden auf Grund der Coronakrise dazu aufgerufen zurückzukehren.

Für viele bedeutet dies eine Verkürzung ihres Urlaubs. Ob Sie von Ihrem Reiseveranstalter den Preis für die Reise zurückverlangen können oder sogar eine entgangene Urlaubsfreude als Schadenersatz geltend machen können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Preisminderungsansprüche bei einer Pauschalreise?

In Österreich gilt für Pauschalreisen grundsätzlich das Pauschalreisegesetz. Die Verkürzung des vereinbarten Urlaubs stellt demnach einen Mangel dar. Urlauber können auf Grund des Pauschalreisegesetz eine Preisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen und somit einen Teil der Reisekosten zurückverlangen. Die Möglichkeiten zur Durchsetzung hängen aber vom Einzelfall ab.

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Keine Schadenersatzforderungen

Die Gerichte werden vermutlich den Ausbruch des Coronavirus als unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand einordnen. Schadenersatzansprüche wie etwa einer entgangenen Urlaubsfreude dürften Sie daher nicht erhalten. Der Kaufpreis der Eintrittskarten für Veranstaltungen, die nicht besucht werden können, muss direkt beim Veranstalter geltend gemacht werden.

Wer bezahlt den Rückflug?

Auch die Kosten des verfrühten Rückflugs muss der Reiseveranstalter tragen. Er hat dafür zu sorgen, dass der Rückflug mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst stattfindet. Ein „Downgrade“ etwa auf eine Billigfluglinie ist somit nicht möglich.

Was, wenn der Rückflug gar nicht mehr möglich ist?

In diesem Fall muss der Reiseveranstalter entsprechend dem Pauschalreisegesetz die Kosten der Unterbringung tragen, bis der nächste Flug möglich ist.

Was, wenn ich gar keine Pauschalreise gebucht habe?

Wie der Name schon sagt, gilt das Pauschalreisegesetz nicht für Individualreisen. Reisende können sich jedoch, wenn der Rückflug nicht mehr möglich ist, auf die Fluggastrechte-VO berufen. Sie haben gegenüber der Fluggesellschaft Anspruch auf Betreuungsleistungen. Diese bestehen aus Mahlzeiten und Erfrischungen sowie einer Hotelunterkunft und zwei unentgeltlichen Telefongesprächen.

Qualitativ können die Verpflegung und die Unterkunft jedoch unter den zuvor gebuchten Leistungen liegen.

Die Fluggesellschaft muss die Betreuungsleistungen bis zum nächsten möglichen Flug erbringen.

Muss ich als Individualreisender trotzdem die gebuchte Unterkunft bezahlen?

Ob Individualreisende aufgrund des verkürzten Urlaubs ein Preisminderungsrecht geltend machen können, hängt vom nationalen Recht, also dem Recht des Staates in dem sich die Unterkunft befindet, ab. Dies ist individuell zu prüfen.

Zuerst sollte die Möglichkeit kurzfristiger Stornos in Betracht gezogen werden.

Für weitere Fragen über die rechtlichen Folgen stehen wir gerne zur Verfügung.

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