Fremdwährungskredit Rückabwicklung

Fremdwährungskredit: Neue Entscheidung des EuGH stärkt die Position der Kreditnehmer von Fremdwährungskrediten.

Im letzten Jahrzehnt war die Aufnahme von Fremdwährungskrediten – auch in privaten Haushalten – im großen Trend. Die damals aussichtsreichen Wechselkurse waren für Kreditnehmer attraktiv, um einen Fremdwährungskredit abzuschließen. Insbesondere sind heute noch die Frankenkredite in Österreich weit verbreitet. Insgesamt gibt es in Österreich immer noch ein Volumen von etwa 14 Milliarden Euro in Fremdwährungskrediten.

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Wie hoch beläuft sich der Verlust auf Grund eines Fremdwährungskredites?

Durch den abrupten Abfall des Wechselkurses haben die Kreditnehmer eines Fremdwährungskredites teilweise große Verluste erlitten. Die Kreditsumme erhöhte sich dadurch rasant da die Kreditnehmer das Risiko für die nachteilige Wechselkursentwicklung tragen. Der Wechselkursverlust wird auf 30% bis 40% der aufgenommenen Kreditsumme geschätzt.

Zusätzlich besteht ein erhebliche Risiko durch die schlechte Wertentwicklung von Tilgungsträgern, mit denen die Fremdwährungskredite am Ende der Laufzeit zurückbezahlt werden sollen.

Welche Möglichkeiten bestehen für Kreditnehmer eines Fremdwährungskredites?

Nachdem mittlerweile Schadenersatzansprüche wegen unzureichender Aufklärung (Beraterhaftung) über die Risiken verjährt sind, dürfte sich nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH eine neue Möglichkeit eröffnen, um die bereits abgeschlossenen Kreditverträge zu bekämpfen.

Der EuGH hat in seiner jüngsten Rechtsprechung entschieden, dass Kreditverträge für nichtig, das heißt ungültig, erklärt werden können, sofern das nationale Gericht zentrale Klauseln des Kreditvertrages als gröblich benachteiligend oder missbräuchlich erachtet.

Gröblich benachteiligend ist eine Vertragsbestimmung dann, wenn eine Partei, unter Berücksichtigung aller Umstände, massiv schlechter gestellt wird. Der EuGH vertritt dabei eine strenge Rechtsansicht zu Gunsten der Kreditnehmer.

Zwischenzeitlich gibt es höchstgerichtliche Urteile zu Gunsten der Kreditnehmer. Lesen Sie dazu weiter unten.

Was spricht dafür, dass die Klauseln der Fremdwährungskredite gröblich benachteiligend sind?

Vertraglich vereinbarte Zinsanpassungsklauseln können unter Umständen einseitig gestalten sein und deshalb den Kreditnehmer gröblich benachteiligen.

In vielen uns vorliegenden Kreditverträgen sind Klauseln enthalten, die eine Konvertierung in die Eigenwährung ohne sachlichen Grund erschweren bzw. defacto die Konvertierung unmöglich machen.

Teilweise werden Kennzahlen laut Aushang beim Kreditgeber vereinbart, was den Kreditgeber dazu berechtigt einseitig die Bedingungen zu ändern. Auch dies ist gemäß herrschender Rechtsprechung gröblich benachteiligend.

Im gegenständlichen Fall in Polen erfolgte bei Kreditinanspruchnahme die Gutschrift zum Ankaufspreis, die Rückkonvertierung jedoch zum Verkaufspreis. Auf Grund dieser gröblichen Benachteiligung, wird der Fremdwährungskredit aufgehoben.

Was können Kreditnehmer machen?

Der EuGH führt in seiner Entscheidung aus, dass der gesamte Vertrag nichtig ist, wesentliche Klauseln in einem Kreditvertrag gröblich benachteiligend sind. Das heißt der Kreditvertrag wird für ungültig erklärt. Für den Kreditnehmer hat das zur Folge, dass er nur die Kreditsumme in Euro an die Bank zurückleisten muss. Die Verluste und Nachteile aus dem Wechselkurs müssen von der Bank selbst in voller Höhe getragen werden.

Wir vertreten Geschädigte aus ganz Österreich gegen die österreichischen Bankinstitute. Auf Grund unseres außergerichtlichen Aufforderungsschreibens konnten bereits Zahlungen in erheblicher Höhe ohne Klage erwirkt werden.

Wir haben auch schon für geschädigte Kreditnehmer die Klage eingebracht. Es sind in ganz Österreich die Gerichtsverfahren anhängig.

Neue höchstgerichtliche Urteile folgen unserer Argumentation

Der EuGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zu Fremdwährungskrediten. Mit der kürzlich veröffentlichten Entscheidung stärkt er die Rechte der Kreditnehmer erheblich.

Kreditnehmer benötigen meist inländische Währung. Der Kredit wird jedoch anhand der Fremdwährung rechnerisch abgewickelt. Hierzu ist es regelmäßig notwendig, dass die Fremdwährung in Euro umgerechnet wird und vice versa. Die österreichischen Banken bedienen sich hierbei meist einem Wechselkurs, den sie selbst herausgeben, dem sogenannten Bank-Fixing. Manche Banken legen in ihren Verträgen offen, dass sie das eigene Fixing anwenden. Andere tun dies nicht.

Laut EuGH müssen die Klauseln transparent darlegen, wie dieser Wechselkurs festgelegt wird. Ein Verbraucher muss diese Berechnung der Bank verstehen können. Die Bank muss daher genaue und nachvollziehbare Kriterien angeben, nach welchen der Wechselkurs berechnet wird. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, den Wechselkurs jederzeit selbst nachzurechnen.

Der OGH hat gerade kürzlich Bezug auf das oben zitierte Urteil des EuGH genommen. In dieser Entscheidung teilt der OGH mit, dass der Kreditvertrag über den Fremdwährungskredit nicht rechtswirksam zustande kam. Die Wechselkursklausel war zu unbestimmt formuliert.

Uns liegen mehrere Hundert Verträge der meisten österreichischen Banken vor. Unseres Erachtens erfüllt keiner dieser Verträge die notwendigen Transparenzerfordernisse.

Wir überprüfen daher gerne auch Ihren Kreditvertrag auf missbräuchliche Klauseln und beraten Sie in einem  Besprechungstermin (persönlich oder telefonisch) über Ihre individuellen Möglichkeiten, Chancen und Risiken.

Wenn Sie uns die Polizzennummer Ihrer Rechtsschutzversicherung geben, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags bestand, fragen wir kostenlos um Kostendeckung für Sie an.

Lernen wir uns kennen.

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