Durch die Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz wurde für ganz Österreich eine Ausgangsbeschränkung erteilt. Die ersten Strafverfügungen wegen vermeintlichen Verwaltungsübertretungen liegen uns vor, gegen die wir Einspruch erhoben haben.
Als Ausnahmen der Ausgangsbeschränkung wurden folgende drei Punkte genannt:
- Berufsarbeit, die nicht aufschiebbar ist
- Dringende Besorgungen wie etwa Lebensmittel oder Medikamente, oder Hilfe für andere Menschen
- Spaziergänge sofern diese alleine oder im Familienverbund erfolgen
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Obwohl die Ausnahmen sehr weit formuliert sind, wird bei einem Verstoß gegen die Verordnung eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft erstattet.
Was ist bei Erhalt einer Strafverfügung zu tun? Wie lange kann Einspruch erhoben werden?
Seit dem 01.01 2019 findet sich der Grundsatz „Beraten statt strafen“ im Verwaltungsstrafgesetz.
Die BH hätte daher vom Ausspruch einer Verwaltungsstrafe abzusehen, den Beschuldigen darüber zu informieren was erlaubt ist und was nicht (zu beraten) und ihn schriftlich zu ermahnen.
Wenn der Beschuldigte dieser Aufforderung der BH Folge leistet, darf keine weitere Verfolgungshandlung mehr gesetzt werden.
Dennoch erhielten einige unserer Mandanten eine Strafverfügung. Gegen eine Strafverfügung kann der Beschuldigte binnen 14 Tagen ab Erhalt einen Einspruch erheben.
Erst nach dem Einspruch gegen die Strafverfügung, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet und der Sachverhalt genauer geprüft. In einem darauffolgenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden, als in der angefochtenen Strafverfügung.
Im ordentlichen Verfahren kann die Bezirkshauptmannschaft den Beschuldigten zur Vernehmung laden. Der Beschuldigte hat auch die Möglichkeit Beweismittel vorzulegen oder zum Beispiel Zeugen zu nennen.
Wie hoch ist die Strafe bei COVID-19?
Die Bezirkshauptmannschaft hat einen Ermessensspielraum beim Ausspruch der Strafhöhe (sog Strafrahmen). Als Strafrahmen gilt, je nach Delikt, eine Geldstrafe von bis zu EUR 2.180,00 bzw. bis EUR 3.600,00.
Bei „kleineren Vergehen“ sollte es die Bezirkshauptmannschaft jedenfalls bei einer Ermahnung belassen. Für Jugendliche ist die Geldstrafe bis zur Hälfte zu reduzieren.
Zu prüfen ist auch, ob ein Verbotsirrtum vorlag. Die Verordnung beinhaltet sehr weit auszulegende Ausnahmen . Wenn ein Beschuldigter einem Verbotsirrtum unterliegt, ist dies bei der Strafe als erheblicher Milderungsgrund zu berücksichtigen.
Ob die Verordnung überhaupt verfassungswidrig ist, wird der Verfassungsgerichtshof noch klären müssen. Auf Grund einer verfassungswidrigen Verordnung, darf keine Strafe ausgesprochen werden.
Mit den uns vorliegenden Strafverfügungen wurden Strafen von EUR 360,00 bis EUR 500,00, ausgesprochen.
Wir empfehlen, die Erfolgschancen eines Einspruch jedenfalls zu prüfen.