Darlehen

Wie gestalte ich ein Darlehen unter Freunden? Braucht es unter Privaten überhaupt einen Vertrag? Was kann ich tun, wenn mein verliehenes Geld nicht zurückbezahlt wird? Müssen/Können Zinsen vereinbart werden?

Allgemeines zum Darlehen

Beim Darlehen handelt es sich um die Überlassung von vertretbaren Sachen an den Darlehensnehmer, der dafür nach Vertragsende gleich viel von derselben Art und Qualität zurückzugeben hat. Als vertretbare Sachen gelten z.B. Geld oder Lebensmittel. Sie sind nach Gewicht, Maß oder Zahl bestimmbar und demnach austauschbar. Nach der Übergabe stehen die Sachen im Eigentum des Darlehensnehmers, welcher darüber frei verfügen kann, aber auch die Risiken dafür trägt.

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WICHTIG: Um als Darlehen zu zählen, muss zwingend eine Rückzahlung vereinbart werden. Eine reine Übergabe ohne Vereinbarung könnte nämlich ebenso als Schenkung durchgehen.

Schriftlichkeit

Auch wenn allgemein kein Schriftlichkeitsgebot gilt, ist es jedenfalls anzuraten, einen schriftlichen Darlehensvertrag zur Vorbeugung potentieller Beweisprobleme zu errichten. Schließlich kann es auch bei Darlehen unter Verwandten, Freunden oder Eheleuten zu späteren Streitereien kommen, welche dadurch vermieden bzw. leichter gelöst werden können.

Zinsen

In der Regel werden für die Überlassung Zinsen bezahlt, wobei auch zinslose Darlehen vereinbart werden können. Um aber voreiligen Darlehensversprechen vorzubeugen, bedürfen jene zinslosen Vereinbarungen der Schriftform oder der Übergabe der Sache.

Ende des Darlehensvertrages

Wurde ein Darlehensvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf. Handelt es sich um einen auf unbestimmte Zeit angesetzten Vertrag, so kann er durch ordentliche Kündigung beendet werden. Sollte es jedoch besondere Gründe geben, welche die Aufrechterhaltung des Vertrages unzumutbar machen, so kann der Vertrag auch vorzeitig durch außerordentliche Kündigung aufgelöst werden.

Dennoch gilt, dass ein einstimmig geschlossener Vertrag auch wieder einstimmig aufgelöst werden kann. Die einvernehmliche Beendigung stellt daher immer eine Option dar. Sie entspricht dem Willen beider Parteien und ist somit auch unabhängig von der ursprünglichen Vereinbarung möglich.

Rückzahlung vom Darlehen

Nach §1413 ABGB haben sich beide Vertragsparteien an die vereinbarten Darlehenseigenschaften zu halten. Weder der Darlehensgeber noch der Darlehensnehmer kann eine andere Art, einen anderen Zeitpunkt, oder einen anderen Ort der Erfüllung, als ursprünglich vereinbart, wählen.

Auch hier ist nochmals auf die Schriftlichkeit des Vertrages hinzuweisen, denn bleibt die vereinbarte Rückzahlung aus, muss der Anspruch des Darlehensgebers allenfalls mit Klage durchgesetzt werden.

Kontaktieren Sie uns, sofern Ihr ausgeliehenes Geld nicht mehr zurückbezahlt wird.

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