Auch in Krisenzeiten auf Grund des Coronavirus trifft den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Daher muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter schützen und das Ansteckungsrisiko im Unternehmen senken.
Arbeitnehmer dürfen nicht eigenmächtig zu Hause bleiben. Wenn ein Mitarbeiter aber konkrete Anhaltspunkte hat, dass an seinem Arbeitsplatz eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht, kann er zu Hause bleiben, sofern der Arbeitgeber keine anderen Möglichkeiten anbietet (z.B. Home-Office) .
Ein unberechtigtes Fernbleiben stellt einen Entlassungsgrund dar.
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Präventive Schutzmaßnahmen
Der Arbeitgeber muss Schutzmaßnahmen setzen, um ein Ansteckungsrisiko zu verhindern. Bei einem hohen Risiko, kann ein Arbeitnehmer eine Dienstreise auch verweigern, zumal derzeit eine weltweite Reisewarnung besteht. Der Arbeitgeber hat Hygienevorschriften einzuführen und Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen.
Wenn ein Mitarbeiter Krankheitssymptome aufweist, darf der Arbeitgeber eine Dienstanweisung geben, dass der Arbeitnehmer sich unverzüglich medizinisch überprüfen lässt. Dieser Dienstanweisung hat der Mitarbeiter Folge zu leisten.
Was passiert bei einer verordneten Quarantäne oder Betriebsschließung auf Grund des Coronavirus?
Laut Epidemiegesetz können alle Personen, die aufgrund einer Anordnungen einen Verdienstentgang erleiden, einen Ersatzanspruch gegenüber dem Bund geltend machen. Arbeitnehmer haben einen Entgeltfortzahlungsanspruch, wobei der Arbeitgeber das geleistete Entgelt vom Bund zurückverlangen kann. Die Vergütungsansprüche müssen Unternehmer innerhalb von sechs Wochen ab dem Ende der behördlichen Maßnahme bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anmelden.
Es handelt sich dabei um eine absolute Frist. Das heißt, dass jede verspätete Anmeldung zum Verlust des Anspruchs führt.
Kein Vergütungsanspruch besteht, wenn ein Betrieb ohne behördliche Anordnung geschlossen wird. Es empfiehlt sich daher einen schriftlichen Bescheid der Behörde anzufordern.
Welche Möglichkeit besteht bei einer ungerechtfertigten Betriebsschließung?
Sollte eine Betriebsschließung auf Grund des Coronavirus angeordnet werden, die zu Unrecht erfolgt ist, kann eine neuerliche Überprüfung beantragt werden. Der Bescheid ist innerhalb der Rechtsmittelfrist anzufechten. Als Begründung hat das Unternehmen darzulegen, dass es nicht unter jene Unternehmen fällt, die von der Betriebsschließung betroffen sind.
Rechtsauskunft ohne persönlichen Kontakt?
Auch wir nehmen die aktuelle Situation sehr ernst und verstehen, dass ein Beratungsgespräch in der Kanzlei derzeit nicht gewünscht wird. Wir stehen daher auch telefonisch für ein Erstgespräch zur Verfügung um Ihnen Rechtssicherheit zu verschaffen. Die Korrespondenz kann auch per E-Mail erfolgen.