Betriebsunterbrechungsversicherung

Viele Unternehmen mussten auf Grund der Vorgaben zur Bekämpfung von COVID-19 verpflichtend eine Betriebsunterbrechung vornehmen bzw. die Geschäfte schließen. Mit einer Eröffnung der Geschäftslokale für die Öffentlichkeit ist – zumindest bis heute den 01. April 2020 – noch länger nicht zu rechnen. Durch die verpflichtete Betriebsschließung entsteht ein massiver finanzieller Schaden, zumal der prognostizierte Unternehmensgewinn fehlt und laufende Kosten weiter bezahlt werden müssen. Für genau diese Situation gibt es für Selbstständige und Freiberufler eine Betriebsunterbrechungsversicherung.

Es ist zwischen zwei Arten von Betriebsunterbrechungsversicherungen zu unterscheiden:

  • jene, die finanzielle Schäden durch Feuer, Sturm oder Wasser sowie finanzielle Schäden durch einen Betriebsstillstand decken und
  • diejenigen, die den Ertragsausfall aus persönlichen Gründen wie etwa einem Unfall oder einer Krankheit decken.

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Durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung werden fortlaufende Kosten und auch der Gewinnentgang ersetzt. Welches Risiko versichert ist, steht im Versicherungsvertrag.

Greift die Betriebsunterbrechungsversicherung auf Grund von COVID-19?

Die Betriebsunterbrechungsversicherung die auch als ABFT oder BUFT bezeichnet wird, beinhaltet laut Bedingungen oft eine Betriebsunterbrechung auf Grund einer Quarantäne. Ob tatsächlich eine Quarantäne der Grund der Betriebsunterbrechung darstellt oder auch im weitesten Sinn gilt, ist an Hand der Versicherungsbedingungen zu prüfen.

Unternehmen die von der Verordnung des Sozialministeriums betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ausgenommen sind, erhalten keine Leistung aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung. Informationen für Unternehmen bei der WKO.

Jedenfalls sollte jeder, der über eine Betriebsunterbrechungsversicherung verfügt, den Schaden sofort in vollem Ausmaß gemäß den Versicherungsbedingungen geltend machen. Sofern der Schaden etwa verspätet gemeldet wird, wäre die Versicherung auf Grund einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.

Derzeit liegen diverse Anfragen wegen einer Betriebsunterbrechungsversicherung für selbstständig und freiberuflich Erwerbstätige (BUFT, ABFT) zur Bearbeitung bei den Versicherungsunternehmen. Abhängig vom Versicherungsunternehmen werden Zahlungen anerkannt oder abgelehnt. Ob die Versicherung zur Zahlung verpflichtet ist, muss an Hand des konkreten Versicherungsvertrags geprüft werden. Es empfiehlt sich rasch zu handeln.

Wir stehen selbstverständlich gerne für weiterführende Fragen zur Verfügung und prüfen auch die Möglichkeit einer Kostendeckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung.

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