Helmpflicht bei E-Bike

Bis dato galt, dass bei einem Verkehrsunfall mit einem Fahrrad und einer normalen Geschwindigkeit kein Mitverschulden angelastet wird, wenn der Fahrradfahrer keinen Helm trägt. Nur bei „sportlich ambitionierten“ Radfahrern, die also ein Rennrad benützen, wurde von den Gerichten unter Umständen ein Mitverschulden angelastet. Die normale Geschwindigkeit wurde auf für Radfahrer mit E-Bike angenommen.

Ein Mitverschulden bedeutet, dass der verletzte Radfahrer nicht die volle Höhe der Klagsforderung erhält. Ein Mitverschulden wird grundsätzlich dann angenommen, wenn man sich selbst nicht ganz richtig verhalten hat.

Die Entscheidung des obersten Gerichtshofs (OGH) hat die Judikaturlinie zum Mitverschulden nun geändert, wenn beim Fahrradfahren kein Helm getragen wird. Ein Radfahrer war an einem sonnigen Tag auf einem Radweg mit dem E-Bike gemütlich unterwegs. Die Batterieunterstützung war nicht auf voller Leistung.

Der gegnerische Autolenker befand sich auf einem Tankstellengelände und fuhr gegen die Einbahn und beabsichtigte über den Radweg auf die Hauptstraße einzubiegen. Der Radfahrer musste und konnte nicht damit rechnen, dass plötzlich ein PKW den Weg versperrt.

Da der Autofahrer den Weg rechtswidrig versperrte, kam es zur Kollision. Der Radfahrer wurde schwer verletzt.

Der OGH hat nun in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich der Radfahrer 1/5 Mitverschulden anrechnen lassen muss, weil er keinen Helm getragen hat. Diese Entscheidung ist nicht nachvollziehbar und führt de fatco zu einer Helmpflicht für Radfahrer. Der OGH zielt in seiner Entscheidung auch auf eine Statistik des Kuratoriums für Verkehrssicherheit ab. Im Verfahren wurde erklärt, dass bereits ein Großteil der Radfahrer einen Helm tragen. Dadurch sei es üblich, dass man einen Helm trage, wenn man ein E-Bike benutzt.

Die Entscheidung des OGH zum Mitverschulden hat auch Auswirkungen auf andere Unfälle. Es bleibt abzuwarten, wie der OGH das Mitverschulden bei der Verwendung eines E-Scooter oder aber auch auf der Skipiste beurteilt, wenn der Verletzte keinen Helm getragen hat.

Das angelastete Mitverschulden betrifft laut OGH aber nur die Höhe des Schmerzengelds. Die anderen geltend gemachten Ansprüche wurden in voller Höhe zugesprochen. Somit wurde dem klagenden Radfahrer ein Betrag von EUR 600,00 auf Grund des angelasteten Mitverschuldens nicht zuerkannt. Insgesamt erhielt er einen Betrag von über EUR 25.000,00.

Melden Sie sich, wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden.

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