Trampoline und Swimmingpools gehören in den Gärten mittlerweile zur Standardausstattung. Besteht eine Haftung des Eigentümers, wenn ein Trampolin aufgestellt wird? Was passiert, wenn sich ein Kind am Trampolin verletzt oder in einen ungesicherten Pool fällt?
Bei der Frage der Haftung ist insbesondere die sogenannte Verkehrssicherungspflicht entscheidend. Gerade bei Gefahrenquellen, die auf Kinder eine besondere Anziehungskraft ausüben, sollte diese nicht unterschätzt werden. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Haftung des Grundstückeigentümers besteht, wenn sich ein Kind verletzt hat.
Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers
Wer eine Gefahrenquelle durch das Aufstellen eines Pools oder Trampolins schafft, muss zumutbare Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um eine Schädigung anderer zu verhindern.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) betont allerdings, dass Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden dürfen. Es muss also nicht jedes theoretisch denkbare Risiko ausgeschlossen werden. Entscheidend sind die konkreten Umstände und insbesondere die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, die Schwere möglicher Folgen und die Zumutbarkeit entsprechender Sicherungsmaßnahmen.
Haftung für Trampolin, wenn Kinder gefährdet werden können
Bei Kindern gelten besondere Maßstäbe.
Besteht eine Haftung auch dann, wenn Kinder ohne Erlaubnis das Grundstück betreten? Grundsätzlich kann gegenüber unbefugten Personen die Verkehrssicherungspflicht eingeschränkt sein. Darauf sollte sich ein Grundstücksbesitzer jedoch gerade bei Kindern nicht ohne Weiteres verlassen.
Der OGH hält ausdrücklich fest, dass eine Verkehrssicherungspflicht bei einer besonderen Gefahrenquelle nicht automatisch deshalb entfällt, weil jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist.
Besteht die Möglichkeit, dass Kinder oder andere Personen, denen die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt, gefährdet werden, sind zumutbare Sicherungsmaßnahmen trotzdem erforderlich .
Diese Rechtsprechung hat für private Pools und Trampoline eine erhebliche Bedeutung.
Haftung für ein Trampolin im Garten
Ein Gartentrampolin ist nicht automatisch eine rechtswidrige Gefahrenquelle. Wer ein Trampolin aufstellt, muss aber darauf achten, dass dieses ordnungsgemäß errichtet, gewartet und entsprechend den Herstellerangaben verwendet wird.
Um eine Haftung von vornherein auszuschließen sollte man etwa folgende Sicherungsmaßnahmen beachten:
- fachgerechter und stabiler Aufbau,
- ausreichende Sicherung bzw. Verankerung,
- intaktes Sicherheitsnetz und Schutzpolster,
- regelmäßige Kontrolle auf Beschädigungen,
- Einhaltung der Alters-, Gewichts- und Benutzerbeschränkungen des Herstellers sowie
- ausreichende Beaufsichtigung insbesondere jüngerer Kinder.
Eine häufig unterschätzte Gefahr besteht außerdem bei Sturm und starkem Wind. Ein nicht ausreichend verankertes Trampolin kann angehoben und auf Nachbargrundstücke, Straßen oder Fahrzeuge geschleudert werden. Fehlt es an einer geeigneten Bodenverankerung, kann auch dadurch eine Haftung entstehen.
Muss ein Trampolin gegen fremde Kinder gesichert werden?
Eine pauschale Beantwortung ist hier nicht möglich.
Befindet sich ein Trampolin beispielsweise in einem frei zugänglichen Vorgarten unmittelbar neben einem Gehweg und ist bekannt, dass dort regelmäßig Kinder spielen, ist die rechtliche Beurteilung eine andere als bei einem Trampolin in einem vollständig eingefriedeten und versperrten Privatgarten.
Je vorhersehbarer es ist, dass Kinder Zugang zu einer Gefahrenquelle erhalten können, und je größer die drohende Gefahr ist, desto eher können zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein.
Dass ein Kind das Grundstück ohne ausdrückliche Erlaubnis betreten hat, schließt eine Haftung daher nicht zwingend aus.
Swimmingpool und Trampolin im Garten: besonders hohes Gefahrenpotenzial
Noch größere Bedeutung kann die Verkehrssicherungspflicht bei einem Swimmingpool, Schwimmbecken oder Naturteich haben.
Während sich ein Erwachsener regelmäßig darüber im Klaren ist, dass ein tiefes Schwimmbecken eine Gefahr darstellt, können insbesondere Kleinkinder die Tragweite dieser Gefahr nicht einschätzen.
Daraus folgt zwar nicht, dass jeder private Pool zwingend auf eine ganz bestimmte Weise abgesichert werden muss. Der Eigentümer sollte jedoch prüfen, ob unter den konkreten Verhältnissen ein unbeaufsichtigter Zugang von Kindern vorhersehbar ist und durch zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann.
In Betracht kommen beispielsweise eine geeignete Einfriedung des Grundstücks oder Poolbereichs, versperrbare Zugänge, geeignete Poolabdeckungen oder andere technische Sicherungssysteme.
Welche Maßnahmen tatsächlich erforderlich sind, hängt immer vom Einzelfall ab.
„Privatgrundstück – Betreten verboten“ reicht nicht immer
Ein Schild mit der Aufschrift „Privatgrundstück – Betreten verboten“ kann sinnvoll sein. Es ist aber kein universeller Haftungsausschluss.
Gerade kleine Kinder können diese Schilder nicht lesen und die damit verbundene Gefahr verstehen. Bei einer besonderen Gefahrenquelle kann daher trotz unbefugten Betretens eine Sicherungspflicht bestehen.
Ein tatsächlich versperrtes Gartentor oder eine geeignete bauliche Absicherung sind rechtlich wesentlich relevanter als ein bloßer Warnhinweis.
Der Eigentümer haftet nicht automatisch für jeden Unfall
Auf der anderen Seite bedeutet die Verkehrssicherungspflicht keine Erfolgshaftung.
Nicht jeder Unfall auf einem Grundstück führt automatisch zu einer Schadenersatzpflicht. In den von uns erwirkten Urteilen wird regelmäßig betont, dass die Anforderungen an den Verkehrssicherungspflichtigen nicht überspannt werden dürfen. Außerdem kann eine Sicherungspflicht entfallen oder eingeschränkt sein, wenn eine Gefahr für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar ist und er sich selbst davor schützen kann.
Bei Erwachsenen und älteren Kindern spielt daher auch das eigene Verhalten eine wesentliche Rolle.
Je nach Sachverhalt kommen zudem ein Mitverschulden des Verletzten oder Fragen der Aufsichtspflicht der Eltern in Betracht.
Was sollten Eigentümer von Pool oder Trampolin beachten?
Wer einen Swimmingpool oder ein Trampolin auf seinem Grundstück hat, sollte die Sicherheit nicht erst nach einem möglichen Unfall überprüfen.
Besonders wichtig sind eine fachgerechte Errichtung, die regelmäßige Kontrolle der Anlage und die Frage, ob insbesondere Kinder unbeaufsichtigt Zugang erhalten können. Bei Trampolinen sollten Sicherheitsnetz, Randabdeckung und Verankerung kontrolliert werden. Bei Swimmingpools sollte geprüft werden, ob der Poolbereich ausreichend gegen einen unbeabsichtigten oder unbeaufsichtigten Zugang geschützt ist.
Wichtig ist auch, dass die Kinder, abhängig vom Alter, beaufsichtigt werden.
Fazit: Pool und Trampolin können eine Haftung auslösen
Ein Trampolin oder Swimmingpool im eigenen Garten führt selbstverständlich nicht automatisch zu einer Haftung des Grundstückseigentümers.
Wer allerdings eine besondere Gefahrenquelle schafft, muss im Rahmen des Zumutbaren dafür sorgen, dass andere Personen nicht zu Schaden kommen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Kinder Zugang zu dieser Gefahrenquelle haben könnten.
Ob eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde, lässt sich letztlich nur anhand der konkreten Situation beurteilen. Wir prüfen daher, ob die Gefahr vorhersehbar war. Welche Sicherungsmaßnahmen haben bestanden? Wie leicht war das Grundstück zugänglich? Wie alt war das verletzte Kind? War eine zusätzliche Absicherung mit vertretbarem Aufwand möglich?
Gerade bei schweren Personenschäden können diese Fragen erhebliche finanzielle Folgen haben.
Unfall auf einem Privatgrundstück?
Wurde Ihr Kind durch einen ungesicherten Swimmingpool oder ein Trampolin verletzt oder werden gegen Sie als Grundstückseigentümer Schadenersatzansprüche erhoben, sollte die Haftungsfrage frühzeitig rechtlich geprüft werden.
