Der Widerrufsbutton im Webshop

Nach dem 30.09.2026 muss ein Widerrufsbutton im Webshop angeboten werden, sofern Fernabsatzverträge geschlossen werden.

  • Wer muss einen Widerrufsbutton im Webshop anbieten?

Die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG oder auch kurz „Widerrufsbutton“ genannt verpflichtet Unternehmer bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine Rücktrittsfunktion bereitzustellen. Betroffen sind demnach Fernabsatzverträge über Webshops, Internetplattformen, Apps etc.

Nicht betroffen sind hingegen jene Verträge, die durch individuelle Kommunikation zustande kommen, etwa per Telefon oder E-Mail-Kommunikation.

Hintergrund dieser Regelung ist, den Verbraucher in die Lage zu setzen ein Vertrag ebenso leicht zu widerrufen, wie er ihn abgeschlossen hat.

Die Verpflichtung, den Rücktritt vom Vertrag mittels Widerrufsbutton ausüben zu können, gilt für alle Verträge, die nach dem 30.09.2026 abgeschlossen werden.

  • Welche Verträge sind betroffen?

Die Regelung über den „Widerrufsbutton“ gilt generell für Fernabsatzverträge und ist nicht auf Finanzdienstleistungen im Fernabsatz eingeschränkt.

  • Wo muss die Funktion erscheinen?

Die Rücktrittsfunktion muss jedenfalls gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet, während der Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar, hervorgehoben und für Verbraucher leicht zugänglich platziert werden.

Um diese Anforderungen bestmöglich zu erfüllen, empfiehlt sich die Rücktrittsfunktion auf der Website im „Footer“ allgemein zugänglich zu machen. Diese sollte fett hervorgehoben und dauerhaft bereitgestellt werden. In der Richtlinie wir empfohlen Hyperlinks zur Verfügung zu stellen über die der Verbraucher zum Widerrufbutton gelangt.

Sogenannte „dark patterns“ auf der Online-Benutzeroberfläche, die die Rücktrittsfunktion erschweren sind unzulässig.

  • Ablauf des Widerrufs

Der Verbraucher kommt über den Button „Vertrag widerrufen“ zur Rücktrittsfunktion und füllt sodann die Online-Rücktrittserklärung aus.

Folgende Informationen muss der Verbraucher über die Online-Rücktrittserklärung eingeben können:

  1. Seinen Namen;
  2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags, von dem der Verbraucher zurücktritt;
  3. Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für die Rücktrittserklärung übermittelt werden soll.

Er bestätigt diese Informationen über den Button „Widerruf bestätigen“. Der Verbraucher erhält dann in weiterer Folge, sofern er die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, eine Eingangsbestätigung mit Inhalt der Rücktrittserklärung, Datum und Uhrzeit des Eingangs. Diese Eingangsbestätigung hat auf einem dauerhaften Datenträger, somit per Mail oder ein anderen dauerhaften Kommunikationskanal zu erfolgen.

Der Unternehmer muss nicht vorab prüfen, ob dem Verbraucher im konkreten Fall auch tatsächlich ein Rücktrittsrecht zusteht. Diese Prüfung kann im jeweiligen Einzelfall nach Eingang der Rücktrittserklärung erfolgen.

Nicht gefordert ist zudem, dass dem Verbraucher ein vertragsindividueller Button, welcher während seiner Widerrufsfrist nur ihm angezeigt wird, eingerichtet ist.

Das Rücktrittsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der Rücktrittsfrist ausgeübt, wenn der Verbraucher die Online-Rücktrittserklärung vor Ablauf dieser Frist abgegeben hat.

  • Neue Informationspflichten

Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer gem. § 4 Abs 1 Z 8 FAGG in klarer und verständlicher Weise über die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts und gegebenenfalls Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG informieren.

Die Informationen nach Abs. 1 Z 8 kann mittels der Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A erteilt werden. Mit dieser formularmäßigen Informationserteilung gelten die genannten Informationspflichten des Unternehmers als erfüllt, sofern der Unternehmer dem Verbraucher das Formular zutreffend ausgefüllt übermittelt hat.

  • Folgen bei Verstoß

Sofern der Unternehmer für die Ausübung des Rücktrittsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden nicht die vorgeschriebene Rücktrittsfunktion zur Verfügung stellt, begeht der Unternehmer gemäß § 19 Abs 6a FAGG eine Verwaltungsübertretung. Hierfür ist er mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,00 Euro zu bestrafen.

Wenn das Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt wird, können Geldstrafen bis zu einer Höhe von 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers bzw. bei Nichtvorliegen des Jahresumsatzes Geldstrafen bis zu zwei Millionen Euro verhängt werden.

  • Unternehmer-Checkliste
  • Widerrufsbutton gut lesbar und mit „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung bezeichnen
  • Widerrufsbutton leicht zugänglich platzieren (der Verbraucher findet den Widerrufsbutton leicht und einfach. Er ist weder versteckt noch wird er erst nach dem Login angezeigt)
  • Widerrufsbutton hervorheben (etwa durch Schriftgröße, Farbe, Rahmen etc.)
  • Widerrufsbutton während der gesamten Rücktrittsfrist zur Verfügung stellen
  • Rücktrittsfunktion ermöglicht dem Verbraucher die Versendung einer Online-Rücktrittserklärung, mit der der Unternehmer von der Entscheidung des Verbrauchers, vom Vertrag zurückzutreten, in Kenntnis gesetzt wird
  • Verbraucher hat nach Ausfüllen seiner Daten die Möglichkeit, dem Unternehmer die Erklärung mittels Bestätigungsfunktion zu übermitteln
  • Bestätigungsfunktion ist gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung gekennzeichnet
  • Sobald der Verbraucher die Bestätigungsfunkton aktiviert, übermittelt der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung, die unter andrem den Inhalt der Rücktrittserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält

Eine Muster-Widerrufsbelehrung für den Widerrufsbutton ist im Anhang I Teil A Ziffer 3 FAGG enthalten und kann auch für Finanzdienstleistungen verwendet werden.

Für weiterführende Fragen zum Widerrufsbutton melden Sie sich bei uns.

Lernen wir uns kennen.

Auszeichnung Beliebter Anwalt 2026 durch Kurier und Institut für Management und Wirtschaftsforschung für die Anwaltskanzlei Wolff in Bregenz

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