VwGH zum fünfjährigen Gewerbeausschluss

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. August 2026, Ra 2026/04/0072-8, eine bislang ungeklärte Rechtsfrage zur Gewerbeordnung bzw. zum fünfjährigen Gewerbeausschluss entschieden – und ist dabei der von uns vertretenen Rechtsauffassung gefolgt. Die Entscheidung schafft wichtige Klarheit darüber, wann eine fehlerhafte Angabe bei einer Gewerbeanmeldung tatsächlich zu einem fünfjährigen Ausschluss von jeder Gewerbeausübung führen kann.

Worum ging es?

Unser Mandant hatte über das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ein Gewerbe im Bereich „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (Kfz-Service)“ angemeldet.

Im Zuge der Online-Anmeldung wurde durch das Anklicken eines Feldes eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, wonach keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen würden. Tatsächlich bestand in Österreich eine strafgerichtliche Verurteilung.

Die zuständige Behörde untersagte deshalb die Ausübung des konkret angemeldeten Gewerbes. Zudem führte die Behörde aus, dass eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung abgegeben worden sei. Die Konsequenz nach § 13 Abs. 8 GewO wäre, dass unser Mandant für fünf Jahre von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist.

Eine Nachsicht von diesem Ausschluss sieht das Gesetz nicht vor.

Fünf Jahre Gewerbeausschluss wegen eines falsch gesetzten Hackens?

Genau diese Frage war rechtlich keineswegs so eindeutig, wie die Behörde und zunächst auch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg angenommen hatten.

Wir haben daher für unseren Mandanten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Unser zentraler Einwand war, dass nicht jede objektiv unrichtige Angabe im Rahmen einer Gewerbeanmeldung automatisch eine „wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung“ im Sinne der Bestimmungen ist, an die das Gesetz einen fünfjährigen Gewerbeausschluss knüpft.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte unsere Rechtsauffassung.

Der entscheidende Unterschied: Österreich oder Ausland

Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich im Detail mit dem Wortlaut und dem Zweck der §§ 344 und 344a GewO auseinander.

Dabei stellte er klar:

Die in § 344 Abs. 1 GewO vorgesehene eidesstattliche Erklärung dient dazu, bestimmte Nachweise über im Ausland entstandene Gewerbeausschlussgründe zu ersetzen.

Sie bezieht sich hingegen nicht auf Ausschlussgründe, die bereits in Österreich entstanden sind und von der Behörde selbst überprüft werden können.

Im konkreten Fall beruhten die Gewerbeausschlussgründe auf strafgerichtlichen Verurteilungen des Landesgerichts Feldkirch – somit auf österreichischen und nicht auf ausländischen Umständen.

Der VwGH hielt deshalb ausdrücklich fest, dass sich § 344 Abs. 1 GewO auf solche österreichischen Ausschlussgründe nicht bezieht. Allein ein Widerspruch zwischen der abgegebenen Erklärung und dem österreichischen Strafregister reicht daher nicht aus, um eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344a GewO anzunehmen.

VwGH widerspricht der bisherigen Beurteilung zum Gewerbeausschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hatte noch die Auffassung vertreten, dass bereits die unrichtige Erklärung über das Nichtvorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes ausreiche, um den fünfjährigen Gewerbeausschluss zu rechtfertigen.

Dieser Auslegung erteilte der Verwaltungsgerichtshof durch die nun ergangene Entscheidung eine klare Absage.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sind aber nur solche Umstände erfasst, für die eine eidesstattliche Erklärung nach § 344 GewO überhaupt als gesetzlich vorgesehener Nachweis eingesetzt werden kann.

Da dies bei den österreichischen strafgerichtlichen Verurteilungen nicht der Fall war, weil die Behörde die Vorstrafen leicht selbst überprüfen könnte, war auch die darauf gestützte fünfjährige Gewerbesperre rechtswidrig.

Erfolg vor dem Verwaltungsgerichtshof

Der Verwaltungsgerichtshof gab somit unserer außerordentlichen Revision in diesem wesentlichen Punkt Folge und hob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Damit konnte die besonders einschneidende Rechtsfolge eines fünfjährigen Ausschlusses von der Gewerbeausübung erfolgreich bekämpft werden. Der Bund wurde zudem zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

Hinsichtlich der Untersagung des konkret angemeldeten Gewerbes blieb die Entscheidung hingegen bestehen. Gegenstand des höchstgerichtlichen Erfolges war somit insbesondere die davon zu unterscheidende, weitreichendere fünfjährige Gewerbesperre.

Warum ist diese Entscheidung von besonderer Bedeutung?

Die Entscheidung ist über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsam.

Die Bestimmungen über den fünfjährigen Gewerbeausschluss aufgrund einer wahrheitswidrigen eidesstattlichen Erklärung wurden erst im Zuge der gesetzlichen Neuerungen rund um den sogenannten „GISA-Express“ geschaffen.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich fest, dass bislang noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen dieses fünfjährigen Gewerbeausschlusses vorlag. Gerade deshalb wurde die von uns erhobene außerordentliche Revision in diesem Punkt als zulässig angesehen.

Mit dem Erkenntnis vom 27. August 2026 liegt nun erstmals eine höchstgerichtliche Klarstellung zur Reichweite dieser neuen Bestimmungen vor.

Wir konnten damit für unseren Mandanten nicht nur eine fünfjährige Gewerbesperre erfolgreich bekämpfen, sondern zugleich eine richtungsweisende Entscheidung zur Auslegung der neuen gewerberechtlichen Vorschriften erwirken.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Die Entscheidung zeigt, dass gerade bei Gewerbeanmeldungen und drohenden Gewerbeausschlüssen eine genaue rechtliche Prüfung entscheidend sein kann.

Nicht jede unrichtige Erklärung führt automatisch zu den gravierendsten im Gesetz vorgesehenen Konsequenzen. Behörden müssen vielmehr genau prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen fünfjährigen Gewerbeausschluss tatsächlich erfüllt sind.

Insbesondere darf der Anwendungsbereich einer so einschneidenden Bestimmung nicht über ihren gesetzlichen Wortlaut hinaus ausgedehnt werden.

Entscheidung

VwGH 27.08.2026, Ra 2026/04/0072-8

Brauchen Sie Unterstützung?

Wir beraten und vertreten Unternehmer und Privatpersonen in gewerberechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren – von der Auseinandersetzung mit Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bis zur Vertretung vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.

Lernen wir uns kennen.

Auszeichnung Beliebter Anwalt 2026 durch Kurier und Institut für Management und Wirtschaftsforschung für die Anwaltskanzlei Wolff in Bregenz

phone icon
Jetzt anrufen
email icon
Per E-Mail kontaktieren
phone icon
email icon
close icon